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Impressum

Carneval Club "Die Kieler Jungs"

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07. Mai 1998 in Kiel.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Club führt den Namen Carneval Club "Die Kieler Jungs"und hat seinen Sitz in Kiel.Er ist am 16. März 1998 gegründet.
1.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Club ist Kiel.
1.3 Der Club ist Mitglied des KKK - Komitee Kieler Karneval, NKV - Norddeutscher Karneval Verband, BDK - Bund Deutscher Karneval.
1.4 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres.
   
§ 2 Clubzweck
2.1 Der Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Brauchtums (Karneval und Folklore), sowie den Zusammenschluss von dem Karneval verbundenen Menschen zur Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit. Hierzu gehören die Durchführung karnevalistischer und anderer geselliger Veranstaltungen, die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs sowie die evtl. Ausbildung von Tanzgarden, Tanzmariechen u.a..
2.2 Der Club ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
3.3 Die Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
   
§ 4 Mitglieder
  Der Club führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.1 Ordentliche Mitglieder aktive Mitglieder Passive Mitglieder
4.2 Außerordentliche Mitglieder Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.3 Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4.4 EhrenmitgliederDurch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Clubzwecks erworben haben.
   
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
5.1 Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an das Präsidium des Clubs zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5.2.1 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Carneval Club erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Familienstand, Geburtstag, Beruf, Telefon, email-Adresse, Sparte und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
5.2.2 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebes, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur Erlangung von Start- und Aufrittsberechtigungen nicht zulässig.
5.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Club.
5.4 Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an das Präsidium des Clubs zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.
5.5 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Clubs verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5.6 Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
5.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Clubs auf rückständige Beträge bleibt bestehen.
5.8 Die Mitgliedschaft in einem anderen Karnevalverein ist zulässig. Sie ist dem Präsidium mitzuteilen.
   
§ 6 Organe des Clubs
  Die Organe des Clubs sind: die Mitgliederversammlung das Präsidium die Jugendversammlung.
   
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
7.2 In der Mitgliederversammlung sind alle Clubmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
7.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. April zusammen und wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
7.5 Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Präsidiums zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer ausgenommen den Jugendwart - vorzunehmen.
7.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7.7 Abstimmungen und Wahlen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
7.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.
   
§ 8 Präsidium
8.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Chronistin oder dem Chronisten, der Festwartin oder dem Festwart und der Jugendwartin oder dem Jugendwart.Weiterhin können bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer, die mit verschiedenen Aufgaben durch das geschäftsführende Präsidium betraut werden können, dazugewählt werden.Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet versetzt statt. In einem Jahr werden der Präsident und der Chronist, im Folgejahr der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Festwart gewählt. Bei Neu- oder Wiederwahl von Mitgliedern des Präsidiums übernehmen diese jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Clubs.
8.2 Präsidiumsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Clubs werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
8.3 Das Präsidium führt die Geschäfte des Clubs, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
8.4 Geschäftsführendes Präsidium und damit Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Chronist. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
8.5 Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
8.6 Im Falle des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes ergänzt sich das Präsidium durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Treten mehrere geschäftsführende Präsidiumsmitglieder gemäß 8, Ziffer.4 zurück, so ist durch das verbleibende Präsidium innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl vornimmt. Befindet sich unter den ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedern die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, ist eine Kassenprüfung durchzuführen.
8.7 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend 7, Ziffer 6; es beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern.
8.8 Die Kassenführung des Clubs obliegt dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin. Eine Bankvollmacht zur Verfügung über die Bankkonten des Clubs erhalten der Präsident sowie der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Leben diese in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft so erhält anstatt des Präsidenten ein anderes geschäftsführendes Präsidiumsmitglied die Bankvollmacht.
   
§ 9 Jugendversammlung
9.1 Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Clubs im Alter unter 18 Jahren. Eine Jugendversammlung ist erstmalig einzuberufen, wenn die Anzahl der außerordentlichen Mitglieder die Zahl 10 übersteigt.
9.2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
9.4 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendwart und Jugendsprecher werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.
9.5 Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des 7, Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied sowie der Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
   
§ 10 Beiträge
  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Club Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder sind einmal jährlich bis zum 15. April zu entrichten. Neue Mitglieder haben den Jahresbeitrag sofort und im voraus zu zahlen.Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder sind quartalsweise, spätestens auf der dem Quartalsanfang vorangehenden Elferratssitzung, zu entrichten.
   
§ 11 Kassenprüfer
  Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
   
§ 12 Elferrat
12.1 Der Elferrat ist ein repräsentatives Organ des Clubs in der Karnevalzeit.
12.2 Der Elferrat gibt sich eine Ehrenordnung und benennt aus seiner Mitte einen Ehrenrat zur Überwachung der Ehrenordnung und als Vermittlungsgremium.
12.3 Der Elferrat besteht ausschließlich aus ordentlichen aktiven männlichen Mitgliedern, ausgenommen dem oder den Pagen.Dem Elferrat gehören automatisch die Mitglieder des Präsidiums an, soweit sie männlich sind. Ein Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Elferrat ist möglich.
12.4 Der Erste unter Gleichen im Elferrat ist der Präsident. Er hat Weisungsbefugnis. Zu seiner Unterstützung kann ein Elferratsvorsitzender gewählt und ein Sitzungspräsident eingesetzt werden.
12.5 Der Elferratsvorsitzende wird vom Elferrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er vertritt den Elferrat in allen den Elferrat betreffenden Dingen. Er organisiert alle Ein- und Aufmärsche des Elferrates bei Fremdveranstaltungen. Dabei führt er auch den Elferrat an. Er entscheidet über die Verteilung der Austausch- und Prinzenorden für die Mitglieder des Elferrates.
12.6 Der Sitzungspräsident ist ein Elferratsmitglied und vertritt den Präsidenten bei karnevalistischen Sitzungen. Er wird vom Präsidenten ernannt und bei Bedarf eingesetzt.
12.7 Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Elferrat bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Mit der Zustimmung beginnt die Anwartschaft auf volle Mitgliedschaft für die Dauer eines Jahres. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme nach Ablauf der Anwartschaft trifft der Elferrat einstimmig. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf der Begründung gegenüber dem Präsidium.
12.8 Der Elferrat unterstützt das Präsidium, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
12.9 Der Elferrat kann ein Mitglied, dass sich besonders um den Elferrat verdient gemacht hat, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliedersammlung.
12.10 Elferratssitzungen finden jeweils am letzten Mittwoch im Monat statt.Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat die Möglichkeit zur Teilnahme. In der Sommerpause über deren Beginn und Ende der Elferrat entscheidet, finden keine Sitzungen des Elferrates statt.
   
§ 13 Ordensvergabe
  Der Club stiftet die folgenden Orden: Hausorden Damenorden Austauschorden Verleihorden.Jedes männliche ordentliche Clubmitglied erhält nach einjähriger Mitgliedschaft den Hausorden. Jedes weibliche ordentliche Clubmitglied erhält nach einjähriger Mitgliedschaft den Damenorden. Nach ununterbrochener fünfjähriger Mitgliedschaft geht der jeweilige Orden in das Eigentum des jeweiligen Mitgliedes über.Hausorden dürfen nicht an Personen, die nicht Mitglied des Clubs sind, verliehen werden. Über die Vergabe der Austauschorden entscheidet der Elferratsvorsitzende gemäß 12 Ziffer 5. Über die Vergabe der Verleihorden entscheidet der Elferrat.
   
§ 14 Auflösung des Clubs
  Über die Auflösung des Clubs beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs dem Komitee Kieler Karneval zu, das es ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden hat.
   
§ 15 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Beschlossen auf der 1. Mitgliederversammlung des Carneval Club „Die Kieler Jungs" am 07. Mai 1998 in Ottendorf.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 25. April 2007 in Ottendorf.

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Satzung zum downloaden


satzung.pdf [42 KB]