|
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
|
1.1 |
Der Club führt den Namen Carneval Club "Die Kieler Jungs"und hat seinen Sitz in Kiel.Er ist am 16. März 1998 gegründet. |
|
1.2 |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Club ist Kiel. |
|
1.3 |
Der Club ist Mitglied des KKK - Komitee Kieler Karneval, NKV - Norddeutscher Karneval Verband, BDK - Bund Deutscher Karneval. |
|
1.4 |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres. |
|
|
|
|
§ 2 |
Clubzweck |
|
2.1 |
Der Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Brauchtums (Karneval und Folklore), sowie den Zusammenschluss von dem Karneval verbundenen Menschen zur Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit. Hierzu gehören die Durchführung karnevalistischer und anderer geselliger Veranstaltungen, die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs sowie die evtl. Ausbildung von Tanzgarden, Tanzmariechen u.a.. |
|
2.2 |
Der Club ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
|
|
|
|
§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
|
3.1 |
Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung. |
|
3.2 |
Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. |
|
3.3 |
Die Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|
3.4 |
Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. |
|
|
|
|
§ 4 |
Mitglieder |
|
|
Der Club führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. |
|
4.1 |
Ordentliche Mitglieder aktive Mitglieder Passive Mitglieder |
|
4.2 |
Außerordentliche Mitglieder Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
|
4.3 |
Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. |
|
4.4 |
EhrenmitgliederDurch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Clubzwecks erworben haben. |
|
|
|
|
§ 5 |
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
|
5.1 |
Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an das Präsidium des Clubs zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. |
|
5.2 |
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
|
5.2.1 |
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Carneval Club erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Familienstand, Geburtstag, Beruf, Telefon, email-Adresse, Sparte und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. |
|
5.2.2 |
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebes, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur Erlangung von Start- und Aufrittsberechtigungen nicht zulässig. |
|
5.3 |
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Club. |
|
5.4 |
Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an das Präsidium des Clubs zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten. |
|
5.5 |
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Clubs verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
|
5.6 |
Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. |
|
5.7 |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Clubs auf rückständige Beträge bleibt bestehen. |
|
5.8 |
Die Mitgliedschaft in einem anderen Karnevalverein ist zulässig. Sie ist dem Präsidium mitzuteilen. |
|
|
|
|
§ 6 |
Organe des Clubs |
|
|
Die Organe des Clubs sind: die Mitgliederversammlung das Präsidium die Jugendversammlung. |
|
|
|
|
§ 7 |
Mitgliederversammlung |
|
7.1 |
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. |
|
7.2 |
In der Mitgliederversammlung sind alle Clubmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. |
|
7.3 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. April zusammen und wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. |
|
7.4 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen. |
|
7.5 |
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Präsidiums zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer ausgenommen den Jugendwart - vorzunehmen. |
|
7.6 |
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
|
7.7 |
Abstimmungen und Wahlen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. |
|
7.8 |
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
|
7.9 |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. |
|
|
|
|
§ 8 |
Präsidium |
|
8.1 |
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Chronistin oder dem Chronisten, der Festwartin oder dem Festwart und der Jugendwartin oder dem Jugendwart.Weiterhin können bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer, die mit verschiedenen Aufgaben durch das geschäftsführende Präsidium betraut werden können, dazugewählt werden.Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet versetzt statt. In einem Jahr werden der Präsident und der Chronist, im Folgejahr der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Festwart gewählt. Bei Neu- oder Wiederwahl von Mitgliedern des Präsidiums übernehmen diese jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Clubs. |
|
8.2 |
Präsidiumsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Clubs werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
|
8.3 |
Das Präsidium führt die Geschäfte des Clubs, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung. |
|
8.4 |
Geschäftsführendes Präsidium und damit Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Chronist. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. |